Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

§1 Allgemeines

§2 Auftragsannahme

§3 Liefertermine

§4 Preise, Zahlung, Aufrechnung

§5 Versand, Gefahrtragung, Abnahme

§6 Gewährleistung

§7 Eigentumsvorbehalt

§8 Besondere Bedingungen für Entwicklung und Elektronikfertigung

§9 Software

§10 Schlussbestimmungen

 

§1

Allgemeines

  1. Durch die Erteilung von Aufträgen sowie die Entgegennahme von Waren erkennt der Auftraggeber die vorliegenden Geschäftsbedingungen von Video Active System Entwicklungsgesellschaft mbH als rechtsverbindlich an und verzichtet auf die Geltendmachung etwaiger eigener Bedingungen. Dies gilt auch im Falle eines vorangegangenen Widerspruch durch den Auftraggeber oder wenn der Auftragnehmer auf übersandte Bedingungen des Auftraggebers schweigt.

  2. Nebenabreden von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn Video Active System Entwicklungsgesellschaft mbH diese schriftlich bestätigt.

nach oben

 

§2

Auftragsannahme

  1. Alle Angebote erfolgen grundsätzlich freibleibend, Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn Video Active System Entwicklungsgesellschaft mbH sie schriftlich bestätigt hat. Durch Video Active System Entwicklungsgesellschaft mbH bestätigte Aufträge gelten seitens des Auftraggebers in vollem Umfang als anerkannt, wenn dieser nicht innerhalb von 14 Tagen schriftlich widerspricht. Rechnungserteilung durch Video Active System Entwicklungsgesellschaft mbH oder Lieferung gilt stets als Auftragsbestätigung.

  2. Angebote spezieller Art, die mit Planungs- und Entwicklungsarbeiten verbunden sind, bleiben das geistige Eigentum von Video Active System Entwicklungsgesellschaft mbH und dürfen weder ganz noch in Teilen Dritten zugänglich gemacht werden.

  3. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart worden sind.

  4. Werden Liefergegenstände nach Anweisung des Auftraggebers angefertigt (Bestellarbeiten), ist allein dieser dafür verantwortlich, daß mit der Herstellung kein Verstoß gegen Patent- oder Musterschutzrechte etc. Von Dritten vorgenommen wird

nach oben

 

§3

Liefertermine

  1. Alle Liefertermine stellen grundsätzlich keine Fixtermine dar. Der vereinbarte Liefertermin bezieht sich stets auf den Warenausgang bei Video Active System Entwicklungsgesellschaft mbH bzw. Deren Vorlieferanten.

  2. Nicht verschuldete Betriebsstörungen oder sonstige Umstände bei Video Active System Entwicklungsgesellschaft mbH, deren Vorlieferanten oder allgemeiner Art, die die Fertigstellung bzw. Auslieferung der Waren beeinträchtigen (z.B. Rohstoff- oder Energiemängel, Streik, Aussperrung, verspätete Materiallieferung , Transportverzögerungen, höhere Gewalt etc.) führen zu einer angemessenen Verlängerung des vereinbarten Liefertermins. Wird die Behinderung voraussichtlich nicht in angemessener Zeit beendet sein, ist Video Active System Entwicklungsgesellschaft mbH berechtigt, ohne Verpflichtung zur Nachlieferung vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Schadensersatzansprüche der Auftraggebers sind in diesem Falle ausgeschlossen.

  3. Bei gesondert vereinbarten Fixterminen kann ein Rücktritt des Auftraggebers nur dann erfolgen, wenn der Liefertermin um mehr als drei Wochen überschritten ist und der Auftraggeber unter schriftlicher Ansetzung einer Nachlieferungsfrist von weiteren drei Wochen erklärt hat, am Vertrag nicht festhalten zu wollen. In den Fällen des Absatzes 2. Fangen diese Fristen erst an zu laufen, sobald Video Active System Entwicklungsgesellschaft mbH nach Aufforderung schriftlich erklärt hat, ein voraussichtliches Ende der Behinderung nicht angeben zu können.

nach oben

 

§4

Preise, Zahlung, Aufrechnung

  1. Maßgeblich sind grundsätzlich die Listenpreise der Video Active System Entwicklungsgesellschaft mbH am Tage der Lieferung und Leistung, falls nichts anderes vereinbart worden ist. Sämtliche Preise gelten zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

  2. Die Preise gelten ab Lager Video Active System Entwicklungsgesellschaft mbH. Aufwendungen für Fracht, Verpackung, Versicherung etc. Sowie Installationen werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Bei Vereinbarung von frachtfreien Lieferungen sind Rollgelder und Zustellgebühren ab Empfangsstation des Auftraggebers von diesem zu tragen.

  3. Die Entgegennahme gilt stets nur zahlungshalber. Wechsel werden nicht angenommen.

  4. Falls nicht anders vereinbart, werden Rechnungsbeträge sofort fällig und ohne Abzug zahlbar.

  5. Bei Überschreitung des Zahlungsziels oder nicht vollständiger rechtzeitiger Zahlung ist Video Active System Entwicklungsgesellschaft mbH berechtigt, ab Fälligkeit Zinsen in Höhe von 3 % über dem jeweilig geltenden Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen.

  6. Bestehen berechtigte Zweifel an der Solvens des Auftraggebers, braucht Video Active System Entwicklungsgesellschaft mbH nur gegen Vorkasse zu erfüllen. Kommt der Auftraggeber dem Verlangen nach Vorkasse nicht nach, kann Video Active System Entwicklungsgesellschaft mbH vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz verlangen. Soweit Video Active System Entwicklungsgesellschaft mbH nicht einen höheren Schaden nachweist, ist Video Active System Entwicklungsgesellschaft mbH berechtigt 25 % des Auftragswertes als Schadensersatz zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt es unbenommen nachzuweisen, daß Video Active System Entwicklungsgesellschaft mbH ein geringerer Schaden entstanden ist.

  7. Eine Aufrechnung gegen Zahlungsansprüche (Vergütungsansprüche) der Video Active System Entwicklungsgesellschaft mbH durch den Auftraggeber ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig

nach oben

 

§5

Versand, Gefahrtragung, Abnahme

  1. Der Versand erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers ab Lager Video Active System Entwicklungsgesellschaft mbH bzw. Lager des Vorlieferanten der Video Active System Entwicklungsgesellschaft mbH. Falls der Versand ohne Verschulden der Video Active System Entwicklungsgesellschaft mbH unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf dem Auftraggeber über. Die Gefahrtragung für zurückgeschickte Ware liegt ebenfalls beim Auftraggeber bis zum Eingang bei Video Active System Entwicklungsgesellschaft mbH, sofern die Rückname nicht auf einem Verschulden der Video Active System Entwicklungsgesellschaft mbH beruht.

  2. Video Active System Entwicklungsgesellschaft mbH haftet für ein Auswahlverschulden hinsichtlich des Verfrachters/Spediteurs nur bei grober Fahrlässigkeit. Die Wahl der Versandart steht Video Active System Entwicklungsgesellschaft mbH frei, sofern nicht ausdrückliche Weisung des Auftraggebers vorliegt.

  3. Video Active System Entwicklungsgesellschaft mbH kann nach eigenem Ermessen eine Transportversicherung, für Rechnung des Auftraggebers, schließen. Eine Verpflichtung hierzu besteht nur bei schriftlicher Anweisung durch den Auftraggeber.

  4. Bei einer Mehrzahl von Liefergegenständen ist Video Active System Entwicklungsgesellschaft mbH zur Erbringung von Teillieferungen befugt.

  5. Bei von Video Active System Entwicklungsgesellschaft mbH zu liefernder Individualsoftware beginnt mit der Übergabe derselben an den Auftraggeber eine zweiwöchige Erprobungszeit, nach deren Ablauf die Ware als angenommen gilt, wenn der Auftraggeber nicht vorher etwaige Mängel schriftlich gerügt hat. Die Einarbeitung des Bedienungspersonals in die Benutzung der Software erfolgt regelmäßig gegen gesonderte Berechnung gemäß der zum Zeitpunkt der Einarbeitung gültigen Preisliste.

nach oben

 

§6

Gewährleistung

  1. Beanstandungen wegen erkennbarer Mängel, Falschlieferungen oder beachtlicher Mengenabweichung sind unverzüglich, spätestens 5 Tage nach Erhalt der Ware, schriftlich mitzuteilen. Verborgene Mängel der Ware müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens sechs Monate nach Erhalt der Ware, schriftlich gerügt werden. Werden innerhalb dieses Zeiträume keine Mängel angezeigt, gilt die Ware als mangelfrei genehmigt.

  2. Bei begründeter Beanstandung erfolgt nach Wahl der Video Active System Entwicklungsgesellschaft mbH kostenfrei Nachbesserung oder unter Rückgabe der Ware Ersatzlieferung. Nachbesserungsarbeiten sind grundsätzlich in den Betriebsräumen der Video Active System Entwicklungsgesellschaft mbH durchzuführen. Etwaige Transportkosten für die Verbringung der Ware zu den Betriebsräumen der Video Active System Entwicklungsgesellschaft mbH trägt die Video Active System Entwicklungsgesellschaft mbH. Führt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb einer zumutbaren Frist nicht zum Erfolg, kann der Auftraggeber Herabsetzung des Kaufpreises verlangen. Ist der Besteller Kaufmann, liegt die Entscheidung hierüber bei der Video Active System Entwicklungsgesellschaft mbH. Eine Rücksendung von Waren darf nur bei schriftlicher Genehmigung durch die Video Active System Entwicklungsgesellschaft mbH erfolgen.

  3. Ansprüche wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft können nur geltend gemacht werden, wenn im Einzelfall eine bestimmte Eigenschaft ausdrück­lich und schriftlich zugesichert wurde.

  4. Unsere Gewährleistungsverpflichtungen erlöschen, wenn Mängel durch den Besteller nicht rechtzeitig mitgeteilt werden ferner bei nicht von uns genehmigten Verände­rungen an unseren Lieferungen und sonstigen Leistungen - auch aufgrund unsachgemäßen Gebrauchs - und ferner bei Unterlassung einer erforderlichen Wartung.

  5. Soweit die Ware vertragsgemäß in gebrauchtem Zustand geliefert wurde, entfällt jegliche Gewährleistung.

  6. Jegliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, die gleichgültig aus welchen Rechtsgrund, unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Bestellung, Lieferung oder der Verwendung der Ware entstehen können, bleiben grundsätzlich ausgeschlossen. Soweit dieser Ausschluß wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Video Active System Entwicklungsgesellschaft mbH, ihrer Gehilfen oder Beauftragten nicht durchgreift, bleibt bei grob fahrlässiger Verursachung eines Schadens der Schadensersatzanspruch eines Auftraggebers, der Kaufmann ist, auf den Ersatz des voraussehbaren Schadens begrenzt, maximal bis auf die Höhe des Auftrages. Ein Schadensersatzanspruch eines Auftraggebers, der nicht Kaufmann ist, wegen Verzuges oder Unmöglichkeit infolge leichter Fahrlässigkeit, findet höchstens bis zu einem Betrag im Wert von einem Viertel des Kaufpreises Berücksichtigung.

  7. Soweit Mängel sich nur auf einen Teil oder auf bestimmte Geräte beziehen, ist der übrige Teil einer Lieferung abzunehmen, wobei dann dieser Lieferteil als selbständige Lieferung gilt.

nach oben

 

§7

Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller bestehender oder zukünftig entstehender Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich eines etwaigen Kontokorrentsaldos Eigentum der Video Active System Entwicklungsgesellschaft mbH.

  2. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu veräußern oder zu benutzen, solange er seinen Vertragspflichten nachkommt. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm nicht gestattet. Jede Eingriffe Dritter in die Eigentumsrechte der Video Active System Entwicklungsgesellschaft mbH, hat er unverzüglich mitzuteilen. Erfüllt der Auftraggeber diese Vertragspflichten nicht, ist die Video Active System Entwicklungsgesellschaft mbH befugt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Der Auftraggeber hat insoweit kein Recht zum Be­sitz, der Video Active System Entwicklungsgesellschaft mbH wird unwiderruflich das Recht erteilt die Räume des Auftraggebers zu betreten und seine Ware ohne Mitwirkung des Auftraggebers an sich zu nehmen.

  3. Der Auftraggeber tritt bereits mit dem Kauf der Vorbehaltsware, die aus ihrer Weiterveräußerung erwachsenen Forderungen gegen seine Kunden einschließlich aller Nebenrechte unwiderruflich an die Video Active System Entwicklungsgesellschaft mbH ab. Bis auf Widerruf bleibt der Auftraggeber zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Verlangen die Höhe seiner Forderungen und die Namen der Drittschuldner mitzuteilen.

  4. Bei einer Verarbeitung der Vorbehaltsware gilt die Video Active System Entwicklungsgesellschaft mbH als Hersteller und erwirbt Eigentum an der neuen Sache, ohne daß dem Auftraggeber aus diesem Rechtsübergang Ansprüche erwachsen. Erfolgt die Verarbeitung zusammen mit anderen Materialien, er­wirbt die Video Active System Entwicklungsgesellschaft mbH Miteigentum an der hergestellten Sache im Verhältnis des Bruttorechnungswertes der Vorbe­haltsware zu dem der anderen Materialien. Ist im Falle einer Verbindung oder Vermengung mit einer anderen Sache diese als Hauptsache anzusehen, geht das Miteigentum an der Sache im Umfang des Bruttorechnungswertes der Vorbehaltsware auf die Video Active System Entwicklungsgesellschaft mbH über.

  5. Übersteigt der Wert der übertragenen Sicherheit die gesamten Forderungen der Video Active System Entwicklungsgesellschaft mbH um mehr als 20%, ist diese auf Verlangen des Auftraggebers jederzeit bereit, die Sicherungsrechte nach seiner Wahl insoweit an den Auftraggeber zurückzuübertragen.

  6. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zu lagern und ausreichend gegen Diebstahl, Feuer und ähnlichen Gefahren zu versichern.

  7. Die Rücknahme von Vorbehaltswaren gilt grundsätzlich nicht als Rücktritt vom Kaufvertrag.

nach oben

 

§8

Besondere Bedingungen für Entwicklung und Elektronikfertigung

  1. Die Entwicklungen werden grundsätzlich auf der Basis eines vom Besteller vorgelegten Pflichtenheftes erstellt Maßgeblich für die Fertigung von Geräten und Baugruppen sind die mit dem Besteller schriftlich vereinbarten Fertigungsunterlagen und ggf. zwischen dem Besteller und uns vereinbarten Muster.

  2. Jegliche Änderungen der Besteller müssen schriftlich angemeldet und von bestätigt werden.

nach oben

 

§9

Software

  1. An von uns zur Verfügung gestellten Programmen und den dazugehörigen Dokumen­tationen sowie den nachträglichen Ergänzungen wird dem Besteller ein nicht aus­schließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht zum internen Gebrauch mit den Produkten für die Software geliefert wurde eingeräumt. Der Besteller hat sicherzustellen daß die Software und die Dokumentation ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch uns Dritten nicht zugänglich sind Kopien dürfen nur für Archivzwecke als Ersatz oder zur Fehlersuche angefertigt werden Sofern Originale einen auf Urheberrechtsschutz hinweisenden Vermerk tragen ist dieser vom Hersteller auf den Kopien anzubringen

 

nach oben

 

§10

Schlussbestimmungen

  1. Erfüllungsort für Lieferung, Zahlung und Gewährleistung ist Hamburg.

  2. Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Hamburg. Es gilt deutsches Recht.

  3. Sofern eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unzulässig ist, berührt dieses die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen nicht. Die unzulässige Bestimmung ist insoweit unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Gehalts durch eine zulässige zu ersetzen.